VEREINSSATZUNG DES AV-GEBEMM e.V

Stand 21.Oktober 2018

Satzung des Angelverein " Geb emm " e.V., 63526 Erlensee 

  

§ 1 Name und Sitz 

 

Der im Jahre 1925 gegründete Angelverein "Geb emm" e.V. mit Sitz in 63526 Erlensee, eingetragen beim Amtsgericht Hanau im Vereinsregister unter der VR 1376, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Vereins ist es, die Fischerei zu pflegen und zu fördern. Um dies zu erreichen, kann der Verein Gewässer pachten und kaufen. Für die Ausübung des Angelns an den vom Verein gepachteten oder gekauften Gewässern gelten die Bestimmungen einer besonderen "Angelordnung", die jedem Mitglied ausgehändigt ist.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

a) Die Hege und Pflege der von ihm bewirtschafteten / befischten Gewässer und ihrer Bewohner.

b) Die Beachtung von Naturschutz- und Umweltbestimmungen.

c) Wahrnehmung der fischereilichen Interessen der Mitglieder, unter anderem Schaffung

sowie Unterhaltung von Unterkunftsräumen an diesen Gewässern.

Um seinen Aufgaben nachzukommen, kann der Verein die Mitgliedschaft gleichgerichteter Vereine und Verbände erwerben. 

  

  

§ 2 Zweck 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Geschäftsstelle ist die jeweilige Anschrift des I. Vorsitzenden. 

  

  

§3 Mitgliedschaft 

 

Der Verein gliedert sich in aktive und passive Mitglieder. Zur Ausübung der Fischerei an den, dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässern und zur Teilnahme an den Abstimmungen der Vereinsversammlungen sind nur aktive Mitglieder berechtigt. 

Aktive Mitgliedschaft im Verein kann ab 10 Jahren erworben werden, soweit die Satzung anerkannt wird und der Antragssteller nicht einschlägig vorbestraft ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jugendliche bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Auszeichnung einer um den Verein, oder um die Fischerei im allgemeinen verdienten Person durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, sowie der Wiederentzug dieser Eigenschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch jede Mitgliederversammlung erfolgen.

Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von den Beitragspflichten befreit. (aktive Mitglieder können sich zu jeder Zeit schriftlich passiv melden, mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres).

Reaktivierung ist nur möglich, wenn der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet wird. 

  

  

§ 3 a Passive Mitglieder 

 

Passive Mitglieder können als solche, zu den Bedingungen des § 3, Absatz 1 aufgenommen werden. Im Falle einer späteren Aktivierung ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Aufnahmegebühr zu zahlen.

Die Aktivierung eines als passiv aufgenommenen Mitgliedes kann nur dann erfolgen, wenn keine Aufnahmesperre für aktive Mitglieder besteht. Sollten mehr Aktivierungsanträge, von als passiv aufgenommenen Mitgliedern gleichzeitig gestellt werden und in Folge dessen die beschlossene Aufnahmesperre von aktiven Mitgliedern erreicht werden, entscheidet das Los über die Reihenfolge der Aktivierung. 

  

  

§ 4 Rechte und Pflichten 

 

Alle Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange. Sie haben das Recht, im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften sich aller Einrichtungen des Vereins zu bedienen. 

Jedes Mitglied ist berechtigt, in jeder Mitgliederversammlung angemessene Diskussionsbeiträge zu liefern bzw. Initiativanträge zu stellen. Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind gehalten, in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen, den Vorsitzenden, Stellvertreter, oder bei Gewässerverstößen einen Fischereiaufseher zu informieren. Bei Fischsterben oder Verunreinigungen im oder am Wasser sind der Gewässerwart, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sofort zu informieren, ggfs. die Polizei. 

  

  

§ 5 Beiträge und Umlagen 

 

Beitragserhöhungen, Umlagen Gebühren sowie die finanzielle Abgeltung für nicht geleisteten Arbeitsdienst werden vom Vorstand beantragt und von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Bei der Aufnahme in den Verein hat jedes Mitglied die o.g. Kosten unverzüglich zu entrichten.

Erfolgt die Aufnahme während des laufenden Geschäftsjahres, beträgt die Beitragshöhe mindestens 3/4 des jeweils gültigen Beitrags. Alle Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen (insbesondere Beiträge und Startgebühren für das kommende Geschäftsjahr) bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Geleistete Beiträge werden beim Ausscheiden

aus dem Verein, aus welchen Gründen auch immer, nicht zurückerstattet. 

  

  

§ 6 Jahreshauptversammlung 

 

Die Jahreshauptversammlungen finden im Januar statt. Die Einladung hierzu ergeht unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder durch Rundschreiben mindestens 14 Tage vorher.

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. 

Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. 

Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes. 

 

Wesentliche Punkte der Tagessordnung sind:

a) Der Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b) Der Kassen- und Kassenprüfungsbericht.

c) Die Entlastung des Kassierers.

d) Die Sonderberichte der sonstigen Vorstandsmitglieder.

e) Entlastung des Vorstandes, wird vor der Entlastung des Vorstandes ein Misstrauensantrag

gegen ein Vorstandsmitglied eingebracht und von der Jahreshauptversammlung mehrheitlich unterstützt, muss dieses Vorstandsmitglied zurücktreten.

f) Die Vorlage des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr.

g) Die Bestätigung der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Mitarbeiter im Vorstand

(wenn keine Neuwahl des Vorsitzenden fällig ist, siehe § 9), Vorschläge aus den Reihen

der Mitglieder sind ebenfalls möglich.

Die Abstimmung zur Bestätigung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt, wenn kein Antrag

auf geheime Wahl gestellt wird, per Akklamation (Einzelwahl).

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die in einem solchen Fall doppelt zählt. 

Anträge müssen, um dem Vereinsvorstand eine Diskussionsmöglichkeit zu geben, in schriftlicher Form bis zum 31.11. des jeweiligen Jahres, an den Vorstand eingereicht werden. 

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

werden. 

  

  

§ 7 Mitgliederversammlung 

 

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Ort und Termin sind den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen. Sie dienen der Berichterstattung des Vorstandes über Vereins- und Verbandsgelegenheiten, der Aussprache der Mitglieder über angelsportliche und damit zusammenhängende Fragen, sowie der Pflege der Kameradschaft.

Initiativanträge können nur dann zugelassen werden, wenn durch Abstimmung festgestellt wurde, dass mindestens ein Drittel der Anwesenden Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmen. 

Über zugelassene Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Jede Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied nach § 3 hat eine Stimme. 

Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. 

  

 

§ 8 Außerordentliche Jahreshauptversammlung 

 

Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen anberaumt werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dringende Satzungsänderungen zur Diskussion anstehen. Für die Einladung hierzu und für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 6. 

  

  

§ 9 Organe des Vereins 

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, jeder für sich kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorsitzende wird unter der Leitung eines von der Jahreshauptversammlung bestimmten Wahlleiters auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abstimmung zur Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen wird. Bei nur einem vorgeschlagenen Kandidaten kann auf Antrag auch per Akklamation gewählt werden.

Der Vorsitzende schlägt der Jahreshauptversammlung seine Mitarbeiter vor, die von dieser durch Akklamation zu bestätigen sind. 

  

Die Mitarbeiter sind: 

  

der stellvertretende Vorsitzende, 

der Schriftführer, 

der Kassenwart, 

der Fischereiaufseher, 

der Gewässerwart, 

der Hütten- und Gerätewart, 

der Leiter des Arbeitsdienstes, 

der Vermittlungsausschuss (bestehend aus drei Mitgliedern gewählt auf drei Jahre) 

sowie sonstige Mitarbeiter nach Bedarf. 

 

Die Funktion der Mitarbeiter werden, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus ihren Ämtern ergeben, vom Vorsitzenden bestimmt. 

Die Mitarbeiter haben den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen.

Unvorhersehbare Geschäftsabschlüsse kann der I. Vorsitzende in dringenden Fällen bis zu einem Betrag von 1.000,-- € eigenhändig einmal im Geschäftsjahr tätigen. Für Geschäfte, die den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, ist die Zustimmung des engeren Vorstandes (einfache Mehrheit) erforderlich. Geschäfte, die den Betrag von 2.500,00 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung einer Hauptversammlung.

Ausnahmeregelung: Grundstücks- bzw. Wasserkäufe kann der Vorstand beschließen, wenn die Gefahr besteht, dass sich ein vorzeitiges Bekanntwerden der Kaufabsicht negativ auf das beabsichtigte Geschäft auswirkt.

Der Gewässerwart und der Leiter des Arbeitseinsatzes haben in der Jahreshauptversammlung einen detaillierten Bericht über das abgelaufene Jahr abzulegen. Außerdem hat der Leiter des Arbeitseinsatzes dem Kassierer bis zum 30.11. des Jahres alle Mitglieder zu melden, welche trotz zweimaliger Einladung keinen Arbeitsdienst geleistet haben.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, er hat jedoch die Berechtigung, den Ersatz seiner im Interesse des Vereins entstandenen Auslagen zu beanspruchen. 

  

  

§ 10 Kassenführung 

 

Für die Kassenführung gelten folgende Vorschriften:

Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen und zu buchen. Barbeträge, die voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit benötigt werden, sind auf Bank- oder Postscheckkonto des Vereins einzuzahlen. Die Bankbücher verbleiben beim Kassenwart. 

Der Jahreshauptversammlung ist vom Kassenwart der Kassenbericht und von den beiden Kassenprüfern, die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählen sind, der Prüfungsbericht zu erstatten.

Für die Entlastung des Kassenwarts ist der Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich. 

  

  

§ 11 Protokoll 

 

Der Schriftführer hat über jede Jahreshaupt-, Vorstands- und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen. Es wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung verlesen und nach Genehmigung durch letztere vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Alle Vorstandsmitglieder erhalten Protokollkopien. 

  

  

§ 12 Disziplinarmaßnahmen 

 

Jede Vorstandssitzung kann unter der Leitung des Vorsitzenden disziplinarische Maßnahmen beschließen wenn ein Mitglied gegen Vereinsvorschriften oder die Vorschriften der I.G.K. verstößt. 

  

  

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

Durch Ausscheiden:

Beim Ausscheiden sind Vereinspapiere und evtl. Hüttenschlüssel zurückzugeben. 

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. 

  

Durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne triftige Entschuldigung drei Monate im Verzug ist.

b) Vereinsversammlungen ständig unentschuldigt fernbleibt und offensichtlich Desinteresse am Verein zeigt.

c) Nachweislich ohne gültige Erlaubnis bzw. Jahresfischereischein die Angelei betrieben hat. 

  

Ein Mitglied muss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

Vereinsschädigende Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, 

dass es gegen § 2 oder § 3 verstoßen hat.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach eingehender Klärung durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist jedoch dem Betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Betreffenden durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu

geben.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihren Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in welchem der Ausschluss erfolgt ist, ist in voller Höhe zu begleichen. 

  

  

§ 14 Vermittlungsausschuss 

 

Mitglieder die wegen Verstöße gegen § 12 oder § 13 disziplinarisch bestraft oder ausgeschlossen werden, haben die Möglichkeit entsprechend § 13, Absatz z. (zweiter Satz) den Vermittlungsausschuss in Anspruch zu nehmen. Kann zwischen dem Vermittlungsausschuss und dem Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig durch einfache Abstimmung. 

  

  

§ 15 Datenschutz 

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

  

  

§ 16 Haftungsbeschränkung 

 

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem Außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein Außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.. 

  

  

§ 17 Auflösung 

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das, nach Tilgung der Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt 63526 Erlensee, die es unmittelbar und ausschließlich zur Alten- und Behindertenpflege verwenden muss. 

  

  

§ 18 Sonstiges 

 

Gäste dürfen am Vereinsgewässer nur mit gültigen Gastkarten angeln.

a) Die vom Verein bestellten Fischerei-Aufseher haben das Recht, jedes Mitglied auf den Besitz gültiger Ausweispapiere (Jahresfischereischein, Vereins-Angelausweis) zu kontrollieren. Unregelmäßigkeiten sind an den Vorstand weiterzuleiten.

b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Vereinsgewässern fischende Personen, die ihm nicht bekannt sind, auf den Besitz gültiger Ausweise - Angelerlaubnis zu kontrollieren.

Etwaige Beanstandungen sind einem erreichbaren Fischereiaufseher oder andernfalls einem Vorstandsmitglied sofort mitzuteilen.

c) Durch die Übergabe dieser Satzung werden alle Mitglieder auf die Satzung verpflichtet und erkennen diese als für sich bindend an. Ältere Ausgaben verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 

  

  

§ 19 Salvatorische Klausel 

 

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. 

  

  

§ 20 Inkrafttreten 

 

Diese in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 21. Oktober 2018 durch Beschluss geänderte Satzung tritt mit gleichem Datum in Kraft. 

  

Erlensee, den 21. Oktober 2018 

 

Anlage

 

Regelung über den Arbeitsdienst

 

(beschlossen bis auf weiteres in der ordentlichen JHV Jan.85)

(Ergänzung der DM-Beträge in der ordentlichen JHV Jan.97)

(Änderung 1.1 , neu Pkt. l.l.aund Angleichung auf EURO / Außerordentl. JHV 25.08.01)

(Änderung Punkt 1.2 und Punkt 2 Ergänzung der Geschäftsordnung JH V 12.01.2003)

 

1. Der Arbeitsdienst wird auf fünf Arbeitsstunden pro Jahr und aktive Mitglieder

festgesetzt.

 

1.1.a. Eine Pause von einer halben Stunde wird durchgeführt, die nicht auf die Arbeitszeit

anzurechnen ist, es wird vom Verein für diese Pause ein Imbiss (1 Würstchen und ein

Getränk) kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

1.1 Verkaufsdienst (Veranstaltungen) gilt als Arbeitsdienst mit folgender Einschränkung: Bei

Ableistung des Arbeitseinsatzes durch Verkaufsdienst muss die Hälfte des

Veranstaltungstages (ca. 7 - 7,5 Std., vormittags oder nachmittags) Dienst geleistet

werden.

 

1.2 Die Arbeitseinteilung erfolgt jeweils in den Versammlungen oder telefonisch durch den

Arbeitseinteiler.

 

1.3 Abgeleistete Arbeitsstunden werden dem Mitglied von dem für die Arbeitseinteilung

Verantwortlichen, mit Angabe des Datums und Art der Arbeitsleistung auf seinem

Arbeitsdienstnachweis - Ausweis quittiert oder in einer Nachweisliste

festgehalten.

 

2. Vorstandsmitglieder sind laut Vereinsbeschluss vom Arbeitsdienst befreit.

 

2.1 Vorstandsmitglieder im Sinne dieses Beschlusses sind der geschäftsführende Vorstand: 1.

und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Gewässerwart, Arbeitsdiensteinteiler

sowie Jugend- und Hüttenwart.

 

2.2 Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind nur dann vom Arbeitseinsatz zu befreien,

wenn sie, wegen Ausfall eines aktiven Vorstandsmitgliedes, dessen Arbeit länger als

sechs Monate im Jahr übernehmen müssen.

 

3. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz sind zum Jahresende pro Stunde €18.- an die

Vereinskasse zu entrichten.

 

3.1 Sind für anfallende Arbeiten keine noch zur Arbeitsleistung verpflichteten Mitglieder

arbeitswillig und muss aus diesem Grund ein anderes Mitglied zu mehr als 7,5 Std.

Arbeitsleistung herangezogen werden, so entsteht diesem Mitglied unter

Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes Anspruch auf ein Stundenentgelt von €12.-

pro mehr geleisteter Arbeitsstunde.

 

4. In Ausnahmefällen (Bundeswehr, Zivildienst, langfristige Erkrankung, Gebrechlichkeit

u. ä.) kann der Vorstand in einer Sitzung auf schriftlichen Antrag Befreiung vom

Arbeitsdienst beschließen. Jugendliche sind erst ab vollendetem 14. Lebensjahr zur

Arbeitsleistung verpflichtet.

 

 

Ergänzung zur Geschäftsordnung zwecks Abwicklung des Arbeitseinsatzes

 

Antrag des Sportkameraden Hans Hofmann zur Mitgliederversammlung am 08.04.1989 und  Annahme am 08.04.1989 durch die Mitgliederversammlung sowie Änderung der Beträge ( DM/€) durch Beschluß der außerordentlichen JHV vom 25.08.2001

Antrag des Vorstandes zur Jahreshauptversammlung 2020 am 12.01.2020

Änderung: neu 1a (neu) + 2 (die im Voraus erbrachte Zahlung ... )

 

1 a. Der für nicht geleisteten Arbeitsdienst fällige Betrag von 90.- € für aktive Mitglieder ist im Voraus mit der Beitragsrechnung als "Kaution" zu entrichten. Bei ordnungsgemäß geleisteten Arbeitsdienst wird dieser Betrag dem Konto des aktiven Mitgliedes zeitnah wieder gut geschrieben. Diese Regelung findet nur Anwendung für aktive Mitglieder, passive und vom Arbeitsdienst befreite Mitglieder sind ausgenommen. 

 

1 b. Da aus technischen Gründen für jedes Mitglied nur zwei Einladungen zum Arbeitseinsatz pro Jahr erfolgen, ist es erforderlich, falls ein Mitglied bei der ersten Einladung entschuldigt dem Arbeitseinsatz ferngeblieben ist, für den weiteren Verlauf des Jahres eine eventuelle längere Abwesenheit ( Urlaub usw. ) dem Arbeitseinsatzleiter im eigenen Interesse rechtzeitig vorher mitzuteilen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben erfolgt keine weitere Einladung.

Die Barzahlung von 90.- € und 52.- €  =  142.- €  wird dann fällig.

( 90.- € für 5 Std. a 18.- €) + ( 52.- € für unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsdienst).

 

2. Erhält ein Mitglied bis zum 30.September eines jeden Jahres keine Einladung zu einem Arbeitseinsatzes, so ist es verpflichtet sich umgehend bis spätestens 10.Oktober des Jahres (siehe § 9 letzter Absatz der Satzung) mit dem Arbeitseinsatzleiter zwecks Einteilung zum Arbeitseinsatz in Verbindung zu setzen. Bei Nichtbeachtung erfolgt automatisch die Einbehaltung der im Voraus erbrachten Zahlung (Kaution) für nicht geleisteten Arbeitsdienst von 90.- €.

 

3. Die Verschiebung eines nicht geleisteten Arbeitseinsatzes auf das nachfolgende Jahr ist aus abrechnungstechnischen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Begründete Ausnahmen können nur in einer Vorstandssitzung beschlossen werden.

 

4. Anschriftenänderungen sind umgehend dem Leiter des Arbeitseinsatzes mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung tritt Punkt 2, letzter Satz in Kraft.

 

5. Die Ergänzung zur Geschäftsordnung wird jedem Mitglied zugestellt. Neue Mitglieder erhalten diese mit der Satzung ausgehändigt.

 

6. Anschrift des Leiters des Arbeitseinsatzes:

 

Peter Skornicka 

Kinzigstraße 13

63526 Erlensee

Tel.: 0 61 83 928 770

Mobil: 0 170 306 32 36 

E-Mail: skornicka@arcor.de

  

 

 

Kontakt:

 

AV Geb emm e. V.
Langstr. 53
63549 Ronneburg

 

Vertreten durch:

 

1. Vorsitzender

Hans-Jürgen Dörr

Tel:    0 61 84  93 699 33
Fax:   0 61 84  90 01 92

 

Mail:  info@av-gebemm.de

 

     

 

 

 

 

 

Vorstandsmitglieder 2022:

 

Vorsitzender:        


Stv. Vorsitzender:  


Kassierer:              


Schriftführer:        


Arbeitsdienst:        


Jugendwart:          
     

Gewässerwart:  


Hüttenwart:  

 

 

 

 

 

 


Hans-Jürgen Dörr

 

Patrick Bach

 

Hans-Günter Pabst


Dominik Brenne


Peter Skornicka  


unbesetzt
 
Rolf Schäfer


Marc Senske